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AGB

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Unsere AGB

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Herstellung und Bearbeitung von Werkstücken, die Lieferung von Bauteilen und Baugruppen sowie Montage-, Entwicklungs-, Konstruktions- und damit zusammenhängende Leistungen der RMB Rheintal Maschinenbau AG, Sevelen (RMB), gegenüber ihren Kunden.

1.2 Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn RMB vor Vertragsabschluss auf die betreffende Fassung hinweist, sie dem Kunden zugänglich macht und der Kunde ihrer Einbeziehung zustimmt. Die blosse Veröffentlichung auf der Website ersetzt diese Vereinbarung nicht. Für einen Auftrag gilt die bei dessen Abschluss einbezogene Fassung. Änderungen der AGB ändern bestehende Verträge nur bei entsprechender Vereinbarung.

1.3 Als Geschäftskunden gelten Kunden, die für ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit handeln. Als Privatkunden gelten natürliche Personen, die für ihren persönlichen oder familiären Gebrauch handeln. Für Privatkunden gelten die vorrangigen Regelungen in Ziffer 23. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben für sämtliche Kunden vorbehalten.

1.4 Die Lieferung vollständiger Maschinen oder Anlagen, Bauleistungen sowie besondere Zulassungs-, Validierungs- oder Betreiberleistungen setzen eine gesonderte Vereinbarung über Umfang, Verantwortlichkeiten und Abnahme voraus. Durch die Bezeichnung einer Leistung als Entwicklung oder Montage werden solche zusätzlichen Leistungen nicht automatisch geschuldet.

2 Vertragsunterlagen und Vorrang

2.1 Individuell vereinbarte Bestimmungen gehen diesen AGB vor. Bestehende Rahmenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Geheimhaltungsvereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Pönalen werden durch diese AGB nicht einseitig geändert.

2.2 Die in einem Rahmenvertrag vereinbarte Rangfolge der Unterlagen bleibt massgebend. Fehlt eine solche Regelung, gehen vereinbarte Einzelregelungen den allgemeinen Regelungen vor. Eine Abweichung eines Einzelauftrags von einem Rahmenvertrag setzt voraus, dass sie von beiden Parteien vereinbart wird. Eine einseitige Auftragsbestätigung ändert einen bereits geschlossenen Vertrag nicht.

2.3 Einkaufsbedingungen und andere vorformulierte Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit RMB ihrer Einbeziehung zustimmt. Die widerspruchslose Entgegennahme einer Bestellung, die Nutzung eines Lieferantenportals oder die Ausführung eines Auftrags stellt für sich allein keine ausdrückliche Zustimmung von RMB zu abweichenden Kundenbedingungen dar. Widersprechende Bedingungen sind vor Ausführung zu klären; eine automatische Vorrangwirkung allein aufgrund dieser Ziffer wird nicht vereinbart.

2.4 Technische Unterlagen bestimmen die vereinbarten technischen Anforderungen. In ihnen enthaltene zusätzliche kaufmännische oder rechtliche Bedingungen gelten nur, wenn diese ebenfalls vereinbart wurden. Bei Widersprüchen zwischen technischen Unterlagen gilt Ziffer 4.

3 Offerten und Vertragsabschluss

3.1 Offerten sind unverbindlich, sofern RMB sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Bei verbindlichen Offerten gilt die darin genannte Annahmefrist. Preise und Leistungsangaben auf der Website sind ohne ausdrückliche Kennzeichnung kein verbindliches Vertragsangebot.

3.2 Bei unverbindlichen Offerten kommt der Vertrag zustande, sobald RMB die Bestellung in Textform annimmt, insbesondere durch eine Auftragsbestätigung oder eine entsprechende E-Mail. Bei verbindlichen Offerten kommt er durch die rechtzeitige, inhaltlich übereinstimmende Annahme des Kunden zustande. Eine abweichende Bestellung oder Auftragsbestätigung ist ein neues Angebot und bedarf der Annahme durch die andere Partei.

3.3 Bestellungen, Änderungen und Freigaben erfolgen in Textform. Textform bedeutet eine dauerhaft lesbare Erklärung, aus der der Absender hervorgeht; eine E-Mail genügt. Gesetzlich zwingende Formvorschriften und besonders vereinbarte Unterschriftserfordernisse bleiben vorbehalten. Mündliche und telefonische Absprachen sind zur verbindlichen Ausführung in Textform zu bestätigen.

3.4 Über die Website eingereichte Anfragen und eine automatische Eingangsbestätigung begründen noch keinen Auftrag. Kostenpflichtige Machbarkeitsabklärungen, Muster oder Entwicklungsarbeiten setzen eine entsprechende Beauftragung voraus.

4 Zeichnungen und technische Anforderungen

4.1 Massgebend sind die für den konkreten Auftrag vereinbarten und freigegebenen Zeichnungen, Modelle und Spezifikationen mit ihrem jeweiligen Revisionsstand. RMB hält die verwendeten Zeichnungsnummern und Revisionen in der Auftragsbestätigung oder einer zugeordneten Fertigungsfreigabe fest. Eine Bestellung auf Grundlage einer eindeutig bezeichneten Kundenzeichnung gilt als Freigabe dieses Zeichnungsstands für den bestätigten Leistungsumfang, sofern eine zusätzliche Freigabe nicht vorbehalten wurde.

4.2 Enthält die freigegebene Zeichnung ausdrückliche Angaben zu Massen, Toleranzen, Werkstoff, Oberflächen, Wärmebehandlung oder Prüfmerkmalen, gehen diese insoweit den rein geometrischen Angaben eines ergänzenden 3D-Modells vor. Eine hiervon abweichende Datenhierarchie, insbesondere eine Fertigung ausschliesslich nach einem digitalen Modell, ist ausdrücklich zu vereinbaren. Erkennbare Widersprüche werden vor der betroffenen Bearbeitung geklärt; RMB wählt nicht eigenmächtig eine widersprüchliche Vorgabe aus.

4.3 Der Kunde bezeichnet Änderungen eindeutig und übermittelt vollständige, lesbare und für den vereinbarten Zweck verwendbare Daten. Neu übersandte Revisionen ersetzen den bestätigten Stand erst, wenn RMB die Übernahme und deren Auswirkungen bestätigt hat. Bei Wiederholaufträgen muss der gewünschte Stand eindeutig angegeben oder gemeinsam bestätigt werden.

4.4 Besondere Eigenschaften und Prüfanforderungen, insbesondere Oberflächenrauheit, Sauberkeit, Vakuumtauglichkeit, Dichtheit, Korrosionsbeständigkeit, Sterilität, Lebensdauer, Materialzeugnisse, vollständige Rückverfolgbarkeit und eine Prüfung jedes einzelnen Teils, sind vor Auftragsabschluss zu spezifizieren. RMB schuldet die vereinbarte Beschaffenheit sowie die Eigenschaften, die nach dem vereinbarten Vertragszweck berechtigterweise vorausgesetzt werden dürfen. Eine zusätzliche selbständige Garantie entsteht nur durch eine ausdrücklich als solche bezeichnete Zusage.

4.5 Allgemeintoleranzen, Prüfmethoden und technische Normen gelten in der vereinbarten Fassung. Fehlen entscheidende Vorgaben, sind diese vor Ausführung abzustimmen. Aussagen in Referenzen, Werbematerialien und allgemeinen Leistungsbeschreibungen erweitern den konkreten Leistungsumfang nicht ohne entsprechende Vereinbarung.

5 Mitwirkung und Einsatzverantwortung des Kunden

5.1 Der Kunde stellt rechtzeitig die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Informationen, Ansprechpartner und gegebenenfalls Beistellungen bereit. Er informiert RMB über den vorgesehenen Einsatzzweck, besondere Belastungen und Bedingungen sowie sicherheits- oder zulassungsrelevante Anforderungen, soweit diese für die Leistungen von RMB von Bedeutung sind und RMB nicht bereits bekannt sein müssen.

5.2 Bei ausschliesslicher Fertigung nach Kundenvorgaben verantwortet der Kunde deren inhaltliche Richtigkeit und die Eignung der von ihm vorgegebenen Konstruktion für den vorgesehenen Einsatz. Eine vollständige Konstruktionsprüfung, Berechnung oder Überprüfung fremder Schutzrechte ist nur geschuldet, wenn sie beauftragt wurde. RMB weist auf Fehler, Widersprüche und Risiken hin, die bei fachgerechter Ausführung des übernommenen Auftrags erkennbar sind. Eigene Beratungs-, Prüf- und Warnpflichten von RMB bleiben bestehen.

5.3 Soweit nicht als Leistung von RMB vereinbart, liegen die Integration in die Gesamtanlage, deren Risikobeurteilung, Betriebsfreigabe, Zulassung, Prozessvalidierung und anwendungsbezogene Funktionsprüfung beim Kunden. Gesetzliche Pflichten, die RMB selbst als Hersteller, Bearbeiter, Lieferant oder sonst Verantwortliche treffen, werden dadurch nicht übertragen oder ausgeschlossen.

5.4 Erforderliche Informationen und Sicherheitsvorgaben für Anwendungen etwa in Chemie, Pharmazie, Automotive oder Rüstung sind bereits bei der Anfrage offenzulegen. Die blosse Kenntnis der Branche bedeutet keine Übernahme nicht vereinbarter Zertifizierungs- oder Dokumentationsleistungen.

6 Entwicklung und Prototypen

6.1 Bei Entwicklungsaufträgen legen die Parteien Aufgabenstellung, geschuldete Ergebnisse oder Tätigkeiten, Schnittstellen, Entwicklungsphasen, Prüfkriterien und Freigaben fest. RMB schuldet die vereinbarten Ergebnisse, soweit ein bestimmter Arbeitserfolg Vertragsinhalt ist. Bei reinen Untersuchungs- oder Beratungsleistungen schuldet RMB fachgerechtes und sorgfältiges Tätigwerden im vereinbarten Umfang. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.

6.2 Entwicklungsstände, Versuchsmuster und Prototypen sind nur für den vereinbarten Erprobungszweck bestimmt, bis ihre Verwendung darüber hinaus ausdrücklich freigegeben ist. Eine Serienreife, bestimmte Lebensdauer oder Zulassung ist nur geschuldet, soweit sie Vertragsinhalt ist. Vereinbarte Funktions- und Beschaffenheitsanforderungen bleiben auch bei Prototypen verbindlich.

6.3 Die Freigabe des Kunden bestätigt die ihm zur Beurteilung vorgelegten Anforderungen, Schnittstellen und Entwicklungsstände. RMB bleibt für die vertragsgemässe eigene Entwicklungs- und Fertigungsleistung verantwortlich. Eine Freigabe gilt insbesondere nicht als Verzicht auf Ansprüche wegen nicht erkennbarer eigener Fehler von RMB.

6.4 Änderungswünsche nach Freigabe, zusätzliche Versuchsreihen und neue Anforderungen werden nach Ziffer 11 behandelt. Ein fehlgeschlagener Versuch ist nur dann vertragsgemässe, vergütungspflichtige Entwicklungsarbeit, wenn gerade die ergebnisoffene Untersuchung vereinbart war und RMB ihre Pflichten erfüllt hat. Die Vergütung eines verbindlich geschuldeten Erfolgs wird durch diese Regelung nicht in eine reine Tätigkeitsvergütung umgewandelt.

7 Materialbeschaffung und Beistellungen

7.1 Beschafft RMB das Material, gehört dessen Übereinstimmung mit den vereinbarten Anforderungen zur Leistungspflicht von RMB. Bei Materialmängeln richten sich die Ansprüche des Kunden gegen RMB nach diesen AGB und dem Vertrag. Ein möglicher Rückgriff von RMB auf den Materiallieferanten ersetzt diese Ansprüche nicht.

7.2 Vom Kunden beigestellte Rohmaterialien, Halberzeugnisse und Werkstücke müssen rechtzeitig, eindeutig bezeichnet und in der vereinbarten Qualität, Menge und Beschaffenheit eintreffen. Der Kunde übermittelt notwendige Zeugnisse und Angaben zu Werkstoff, Vorbehandlung, Härte, Beschichtung, inneren Spannungen und besonderen Bearbeitungsrisiken. Besonders hohe Werte, Unersetzlichkeit und kritische Lieferfristen sind vor Beauftragung mitzuteilen.

7.3 RMB prüft Beistellungen im Rahmen des vereinbarten Wareneingangs und auf bei fachgerechter Bearbeitung erkennbare Unstimmigkeiten. Verdeckte Materialfehler, innere Eigenschaften und fremde Vorbearbeitungen werden ohne entsprechende Vereinbarung nicht durch besondere oder zerstörende Prüfungen untersucht. Erkennt RMB ungeeignetes Material oder ein relevantes Bearbeitungsrisiko, informiert sie den Kunden und holt vor Fortsetzung eine Klärung ein.

7.4 Beistellungen bleiben Eigentum des Kunden. RMB behandelt sie sorgfältig und verwendet sie nur für den Auftrag. Rückgabe oder Verwertung nicht benötigter Restmaterialien und Halberzeugnisse werden abgestimmt. Übliche Bearbeitungsspäne darf RMB fachgerecht verwerten oder entsorgen, sofern keine abweichende Vereinbarung, besondere Werthaltigkeit oder gesetzliche Pflicht entgegensteht.

7.5 Führt ein von RMB nicht zu vertretender Mangel einer Beistellung zu zusätzlichem Aufwand, Ausschuss oder Verzögerung, informiert RMB den Kunden. Kostenfolgen werden nach den vereinbarten Vergütungsregeln und dem anwendbaren Recht behandelt; insbesondere bleiben erforderliche Warnungen und Informationspflichten Voraussetzung entsprechender Ansprüche. Eine pauschale Übernahme sämtlicher Ausschussrisiken durch den Kunden wird nicht vereinbart.

7.6 Für von RMB zu vertretende Bearbeitungs- und Obhutsschäden gelten Ziffern 17 und 18. Bei Sachschäden ist der nachgewiesene wirtschaftliche Schaden massgebend; ersparte Aufwendungen und verwertbare Restwerte werden berücksichtigt. Eine besondere Wertgarantie oder Versicherung der Beistellungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Eine höhere Haftung kann vor Arbeitsbeginn gegen entsprechende Anpassung der Konditionen vereinbart werden.

8 Unterlieferanten und externe Bearbeitung

8.1 RMB darf geeignete Dritte zur Vertragserfüllung einsetzen, insbesondere für Materialbeschaffung, Wärmebehandlung, Beschichtung, Schleifen, Prüfungen und Transporte. Vertragliche Genehmigungsvorbehalte, vorgegebene Lieferantenlisten und gesetzliche Einschränkungen bleiben verbindlich.

8.2 RMB gibt nur die für die betreffende Leistung erforderlichen Informationen weiter und verpflichtet die eingesetzten Partner in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit sowie zur Einhaltung der für ihre Leistung vereinbarten Anforderungen. Eine zusätzliche Einzelvereinbarung zur Geheimhaltung ist nicht Voraussetzung der Vertraulichkeitspflicht nach Ziffer 20.

8.3 Von RMB im eigenen Namen beauftragte Fremdleistungen bleiben Bestandteil der Leistung von RMB. Für ihre vertragsgemässe Erbringung und die Verantwortung für Hilfspersonen gelten insbesondere Ziffern 17 und 18. Ein Fehler eines Unterlieferanten befreit RMB gegenüber dem Kunden nicht allein deshalb von ihren Pflichten, weil der Fehler bei diesem entstanden ist.

8.4 Schreibt der Kunde einen bestimmten Partner oder Prozess vor, weist RMB auf erkennbare Bedenken hin. Folgen einer solchen Vorgabe werden nach Ursache, Verantwortungsbereich und anwendbarem Recht zugeordnet. Beauftragt dagegen der Kunde einen Dritten selbst, haftet RMB nicht für dessen selbständige Leistung; vereinbarte Koordinationspflichten von RMB bleiben bestehen.

9 Preise und Abrechnung nach Aufwand

9.1 Preise werden in Schweizer Franken vereinbart, sofern nichts anderes festgelegt ist. Bei Geschäftskunden verstehen sich Preise ohne Mehrwertsteuer. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und besondere Nebenkosten werden zusätzlich verrechnet, soweit dies in der Offerte oder im Vertrag vorgesehen ist. Für Privatkunden gilt Ziffer 23.

9.2 Soweit kein Festpreis, verbindlicher Stückpreis oder Kostendach vereinbart ist, wird nach dem erforderlichen und nachgewiesenen Aufwand zu den vereinbarten Ansätzen abgerechnet. Material und Fremdleistungen werden nach der vereinbarten Preisgrundlage verrechnet; Beschaffungs- oder Abwicklungszuschläge bedürfen einer entsprechenden Preisvereinbarung. Ohne vereinbarte Ansätze ist die gesetzlich geschuldete übliche Vergütung massgebend.

9.3 Aufwandsschätzungen beruhen auf den bei Offertstellung bekannten Anforderungen. RMB informiert den Kunden frühzeitig, sobald eine wesentliche Überschreitung absehbar wird, begründet diese und stimmt das weitere Vorgehen ab. Ein Kostendach wird ohne Zustimmung nicht überschritten. Nicht freigegebene Zusatzleistungen werden nicht allein durch Ausführung verbindlich bestellt. Gesetzliche Rechte bei unverhältnismässiger Überschreitung eines ungefähren Kostenansatzes bleiben bestehen.

9.4 Vereinbarte Festpreise und Stückpreise werden nicht allein wegen eines eigenen Kalkulationsfehlers oder gewöhnlicher Kostenschwankungen einseitig erhöht. Eine Änderung nach Vertragsschluss setzt eine Vereinbarung oder eine gesetzliche Grundlage voraus. Für vom Kunden veranlasste Änderungen gilt Ziffer 11.

9.5 Programmierung, Rüsten, Vorrichtungen, Entwicklung, besondere Prüfberichte und Expressleistungen sind vergütungspflichtig, soweit sie zum vereinbarten Leistungsumfang und zur vereinbarten Preisgrundlage gehören oder zusätzlich beauftragt wurden. Eine Doppelverrechnung bereits im Preis enthaltener Leistungen erfolgt nicht.

10 Zahlung und Sicherheiten

10.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zu bezahlen, jedoch nicht vor Zugang der Rechnung und vertragsgemässer Fälligkeit der abgerechneten Leistung. Anzahlungen, Teilrechnungen und Zahlungspläne werden gesondert vereinbart.

10.2 Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung im Verzug. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr. Notwendige und nachgewiesene zusätzliche Verzugskosten können im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden; pauschale, nicht vereinbarte Inkassozuschläge werden nicht erhoben.

10.3 Bei einer sachlich begründeten Beanstandung darf ein angemessener, zur Sicherung des streitigen Anspruchs erforderlicher Teil der Zahlung zurückbehalten werden. Unbestrittene Beträge bleiben fristgerecht zahlbar. Geschäftskunden dürfen mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder unmittelbar aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen verrechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte von Privatkunden bleiben vorbehalten.

10.4 Bei erheblichem Zahlungsverzug kann RMB nach schriftlicher Ankündigung und angemessener Nachfrist die weitere Ausführung oder Lieferung im verhältnismässigen Umfang aussetzen. Gefährdet eine erkennbare Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit die Gegenleistung, kann RMB im Rahmen des Gesetzes geeignete Sicherheiten verlangen. Ein Rücktritt setzt die vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen voraus. RMB berücksichtigt dabei geschuldete Sicherungs- und Schadenminderungsmassnahmen.

11 Änderungen nach Auftragserteilung

11.1 Änderungen an Zeichnung, Revision, Werkstoff, Menge, Verfahren, Prüfumfang oder Termin sind vor ihrer Umsetzung abzustimmen. RMB teilt die Auswirkungen auf Preis, bereits beschafftes Material, laufende Arbeiten und Liefertermin mit. Der Kunde bestätigt die Änderung und deren Folgen in Textform.

11.2 Bis zur Klärung darf RMB die von der Änderung betroffenen Arbeiten in angemessenem Umfang unterbrechen. Bleibt die ursprüngliche Ausführung möglich und verlangt der Kunde keine Unterbrechung, gilt der bestätigte Auftrag fort. Eine technische Klärungsfrage allein ist keine kostenpflichtige Änderungsbestellung.

11.3 Bereits vertragsgemäss erbrachte, durch die Änderung unbrauchbar werdende Leistungen sowie notwendige, nicht vermeidbare Material- und Fremdkosten werden im vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Umfang vergütet. Wiederverwendbare Werte und ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Kosten eigener Mängelbehebung von RMB werden nicht als Kundenänderung verrechnet.

12 Serienaufträge Abrufe und Verschiebungen

12.1 Verbindliche Gesamtmengen, Mindestabnahmen, Abrufzeiträume, Materialfreigaben und reservierte Kapazitäten sind ausdrücklich festzulegen. Unverbindliche Bedarfsprognosen oder Planmengen begründen allein keine Abnahmeverpflichtung. Eine als verbindlich bestellte Gesamtmenge wird dagegen nicht dadurch unverbindlich, dass Lieferung und Abrechnung in Abrufen erfolgen.

12.2 RMB beschafft auf Kosten des Kunden vorzufinanzierende Materialien und Fremdleistungen nur auf Grundlage verbindlicher Bestellungen oder ausdrücklich freigegebener Beschaffungsumfänge. Der Umfang einer Vorausbeschaffung muss sich am vereinbarten Bedarf und an angemessenen Beschaffungsfristen orientieren. Eine Vergütung ausschliesslich reservierter Kapazität setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus.

12.3 Vom Kunden gewünschte Verschiebungen werden einschliesslich ihrer Kosten- und Terminfolgen abgestimmt. Bereits vertragsgemäss fällige Leistungen bleiben abrechenbar. Nach angemessener Ankündigung sind notwendige und nachgewiesene zusätzliche Lager-, Konservierungs-, Umplanungs- und Wiederanlaufkosten im vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Umfang zu erstatten. Eine automatische Lagerpauschale wird nicht vereinbart.

12.4 Unterbleibt ein fälliger Abruf oder die vereinbarte Abnahme, setzt RMB eine angemessene Nachfrist und kündigt die beabsichtigten Folgen an. Fehlt bei einer verbindlichen Gesamtmenge ein Abrufzeitpunkt, stimmen die Parteien zunächst einen angemessenen Abrufplan ab; das gesetzliche Recht zur Fälligstellung bleibt unberührt. Nach erfolglosem Fristablauf kann RMB nach den anwendbaren Verzugsregeln vorgehen. Eine Forderung über noch nicht erbrachte Leistungen entsteht nicht allein durch die Lagerung von Material.

12.5 Mengenreduzierungen und die Aufhebung verbindlicher Restmengen werden nach Ziffer 13 behandelt. Preisstaffeln für tatsächlich kleinere Mengen werden nur nach einer bereits vereinbarten Staffel oder aufgrund einer neuen Vereinbarung angepasst. Derselbe Nachteil wird nicht mehrfach als Preisnachbelastung und Stornierungsschaden geltend gemacht.

13 Stornierung und vorzeitige Beendigung

13.1 Bei Werkleistungen kann der Kunde vor Vollendung nach Massgabe von Art. 377 OR zurücktreten. Er vergütet die bereits vertragsgemäss geleistete Arbeit und leistet die gesetzlich geschuldete Schadloshaltung. Dazu können insbesondere nicht mehr vermeidbare Beschaffungs- und Fremdkosten sowie der nachgewiesene entgangene Gewinn aus dem verbleibenden Auftrag gehören.

13.2 RMB rechnet nachvollziehbar ab und berücksichtigt ersparte Aufwendungen, anderweitige Verwertung und anzurechnende Ersatzgeschäfte. Eine doppelte Belastung für dieselben Materialien, Arbeiten oder Gewinne ist ausgeschlossen. Bezahlte Materialien und Zwischenstände werden dem Kunden, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, zur Übernahme angeboten; Rechte an Know-how und technischen Unterlagen richten sich nach Ziffer 19.

13.3 Bei Kaufverträgen besteht kein freies vertragliches Stornierungsrecht. Eine einvernehmliche Aufhebung bedarf einer Vereinbarung über die verbleibenden Kosten und Leistungen. Gesetzliche Rücktritts- und sonstige Lösungsrechte bleiben bestehen.

13.4 Soweit Entwicklungs-, Beratungs- oder sonstige Leistungen rechtlich dem Auftragsrecht unterstehen, bleibt das jederzeitige Beendigungsrecht nach Art. 404 OR gewahrt. Geschuldet bleiben die Vergütung ordnungsgemäss erbrachter Leistungen, ersatzfähige Auslagen und gegebenenfalls der gesetzlich geschuldete Schaden bei Beendigung zur Unzeit. Der entgangene Gewinn des gesamten Restauftrags wird in diesem Fall nicht pauschal verlangt.

13.5 Rechte wegen Vertragsverletzung von RMB, gesetzliche Widerrufsrechte von Privatkunden und andere zwingende Beendigungsrechte werden durch diese Ziffer nicht eingeschränkt. Bei einem berechtigten Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung von RMB gelten die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen, nicht automatisch eine Stornierungsentschädigung zugunsten von RMB.

14 Liefertermine Verzug und Pönalen

14.1 Liefertermine und Fristen ergeben sich aus dem Vertrag. Ausdrücklich als verbindlich bestätigte Termine sind verbindlich. Die Berechnung vereinbarter Fristen setzt die rechtzeitige Bereitstellung der für den jeweiligen Arbeitsschritt benötigten Unterlagen, Freigaben und Beistellungen sowie vereinbarter Vorauszahlungen voraus.

14.2 Verzögerungen, die der Kunde verursacht, verlängern betroffene Fristen um ihre nachgewiesene Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. RMB informiert den Kunden über Auswirkungen und neue Termine und trifft zumutbare Massnahmen zur Begrenzung der Verzögerung. Eine Verlängerung tritt nicht für Verzögerungen ein, die RMB selbst zu vertreten hat.

14.3 Bei aussergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und trotz zumutbarer Vorsorge und Gegenmassnahmen nicht beherrschbaren Ereignissen verlängern sich betroffene Fristen um die tatsächliche Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Dazu können Naturereignisse, behördliche Verbote oder kriegerische Ereignisse gehören. Gewöhnliche Kapazitätsengpässe, übliche Maschinenstörungen, Preissteigerungen oder ein Lieferantenausfall allein genügen nicht. Die betroffene Partei informiert unverzüglich über Ursache, Dauer und Gegenmassnahmen.

14.4 Dauert eine Behinderung nach Ziffer 14.3 länger als 60 Kalendertage und ist der betroffenen Partei die Fortsetzung nicht mehr zumutbar, kann jede Partei den noch nicht erfüllten betroffenen Teil nach weiterer angemessener Fristsetzung beenden. Frühere gesetzliche Lösungsrechte bleiben bestehen. Bereits ordnungsgemäss erbrachte, für den Kunden nutzbare Teilleistungen werden abgerechnet; Vorauszahlungen für entfallene Leistungen werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche richten sich nach dem Grund der Beendigung und dem Gesetz.

14.5 Bei einem von RMB zu vertretenden Verzug kann der Kunde nach angemessener Nachfrist die gesetzlichen Leistungs- oder Rücktrittsrechte ausüben. Eine Nachfrist ist entbehrlich, soweit das Gesetz dies vorsieht, insbesondere bei einem entsprechend vereinbarten Fixgeschäft. Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 18.

14.6 Vertragsstrafen und Pönalen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Auslöser, Berechnungsgrundlage, Satz und Höchstbetrag sollen im Einzel- oder Rahmenvertrag festgelegt werden. Bereits vereinbarte Pönalen werden durch diese AGB weder aufgehoben noch nachträglich begrenzt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird eine Pönale auf einen Schadenersatzanspruch wegen desselben Verzugs angerechnet. Zwingende gesetzliche Regeln, insbesondere zur Herabsetzung übermässiger Konventionalstrafen, bleiben vorbehalten.

15 Verpackung Transport und Gefahrübergang

15.1 RMB verpackt die Ware dem vereinbarten Transportweg und der erkennbaren Empfindlichkeit entsprechend. Anforderungen an besondere Konservierung, Reinheit, Mehrwegverpackungen, Exportverpackung oder aussergewöhnliche Transportbedingungen sind vor Versand zu vereinbaren. Vertraglich vereinbarte und fachlich gebotene Schutzmassnahmen bleiben geschuldet.

15.2 Bei Versand an Geschäftskunden durch einen selbständigen Frachtführer, Kurier- oder Paketdienst geht das Risiko des zufälligen Verlusts und der zufälligen Beschädigung mit Übergabe der vertragsgemäss verpackten und eindeutig zugeordneten Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn RMB den Versand organisiert. Eine vereinbarte Lieferung mit Gefahrtragung bis zum Bestimmungsort oder eine abweichende Lieferklausel geht vor.

15.3 Bei vereinbarter Auslieferung durch eigenes Personal und eigene Fahrzeuge von RMB geht die Gefahr mit Übergabe am vereinbarten Lieferort über. Bei Abholung geht sie mit der Übergabe an den Kunden oder dessen Abholperson über. Eine vereinbarte Montage oder förmliche Abnahme kann einen abweichenden Gefahrübergang vorsehen. Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Folgen nach vertragsgemässem Leistungsangebot.

15.4 Der Gefahrübergang befreit RMB nicht von der Verantwortung für bereits bestehende Mängel, unzureichende Verpackung oder sonstige von RMB zu vertretende Pflichtverletzungen. Die Haftungsregeln der Transportdienstleister sind keine allgemeine Haftungsbegrenzung für eigene Fehler von RMB.

15.5 Eine Transportversicherung wird nur bei entsprechender Vereinbarung abgeschlossen. Der Kunde muss eine gewünschte Deckung und den massgebenden Warenwert vor Versand mitteilen. Die blosse Beauftragung eines Paketdienstes gewährleistet keine vollständige Deckung des Warenwerts. Für den eigenen Transport von RMB wird ebenfalls keine bestimmte Versicherungsdeckung allein durch diese AGB zugesagt.

15.6 Der Empfänger hält sichtbare Transportschäden möglichst bei der Ablieferung fest, dokumentiert Ware und Verpackung und informiert RMB ohne vermeidbare Verzögerung. Verpackung und beschädigte Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, soweit zumutbar. Fristen des Transporteurs sind zu beachten. Eine verspätete Transportmeldung führt gegenüber RMB nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Mängelrechte; gesetzliche Folgen unterlassener Mitwirkung bleiben bestehen.

15.7 RMB unterstützt die Schadenabklärung angemessen und macht ihr zustehende Transportansprüche im vereinbarten Umfang geltend oder tritt sie, soweit zulässig, an den wirtschaftlich Berechtigten ab. Ein von RMB vereinnahmter Ersatz wird demjenigen gutgebracht, der den entsprechenden Schaden trägt. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.

16 Prüfung Abnahme und Mängelanzeige

16.1 RMB führt die vereinbarten Prüfungen durch. Besondere Prüfprotokolle, Erstmusterberichte, Materialzeugnisse und Dokumentationen werden im vereinbarten Umfang bereitgestellt. Die Beauftragung einer Stichprobenprüfung befreit RMB nicht von der Pflicht, die vereinbarte Beschaffenheit der gesamten Lieferung einzuhalten.

16.2 Geschäftskunden prüfen Lieferungen und abgelieferte Arbeiten im ordentlichen Geschäftsgang, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang, auf Identität, Menge und bei angemessener Prüfung erkennbare Mängel. Solche Beanstandungen sind innerhalb dieser Frist in Textform mit ausreichender Beschreibung mitzuteilen. Erfordert eine fachgerechte Prüfung erkennbar mehr Zeit, stimmen die Parteien unverzüglich einen angemessenen Prüfzeitraum ab.

16.3 Nicht erkennbare Mängel sind von Geschäftskunden nach Entdeckung ohne vermeidbare Verzögerung, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen, in Textform zu melden. Für solche Mängel besteht keine von Ziffer 17 unabhängige verkürzte absolute Meldefrist. Die gesetzlichen Wirkungen der Verjährung bleiben zu beachten.

16.4 Unterbleibt bei einem Geschäftskunden die fristgerechte Anzeige eines nach Ziffer 16.2 erkennbaren Mangels, gilt die Leistung insoweit als genehmigt. Bei später erkennbaren Mängeln gilt dies entsprechend nach Ablauf der Frist in Ziffer 16.3. Arglistig verschwiegene Mängel und zwingende gesetzliche Rechte sind ausgenommen. Eine Genehmigung betrifft nur die vom jeweiligen Fristversäumnis erfassten Mängel.

16.5 Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, gelten die vereinbarten Prüfkriterien und das Abnahmeverfahren. Unwesentliche Mängel, welche die bestimmungsgemässe Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen Geschäftskunden nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden protokolliert und innerhalb angemessener Frist behoben. Eine ausbleibende Reaktion auf eine Terminanfrage allein gilt nicht als förmliche Abnahme. Gesetzliche Abnahmewirkungen bleiben vorbehalten.

16.6 Beanstandete Teile sind ausreichend zu kennzeichnen und RMB zur Gegenprüfung zugänglich zu machen. Bei ernsthaften Hinweisen auf Sicherheitsrisiken oder mögliche Folgeschäden ist die Weiterverarbeitung oder Nutzung im betroffenen Umfang auszusetzen. Notwendige Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben zulässig.

17 Gewährleistung und Mängelbehebung

17.1 RMB steht dafür ein, dass ihre Lieferungen und Werkleistungen bei Ablieferung beziehungsweise bei einer vereinbarten Abnahme die geschuldete Beschaffenheit aufweisen. Ansprüche wegen Mängeln verjähren gegenüber Geschäftskunden in zwölf Monaten ab Ablieferung; ist eine förmliche Abnahme vereinbart, beginnt die Frist mit dieser Abnahme. Für Privatkunden und gesetzlich besonders geschützte Sachverhalte gelten Ziffern 17.8 und 23.

17.2 Bei berechtigt und rechtzeitig gerügten Mängeln erhält RMB zunächst Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl fachgerecht nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern. RMB trägt die zur berechtigten Mängelbehebung erforderlichen eigenen Arbeits- und Materialkosten sowie notwendige Rück- und Ersatztransporte. Bei Teilen, die wegen ihrer Art oder vereinbarten Einbindung nicht zumutbar zurückgesandt werden können, stimmen die Parteien eine sachgerechte Abklärung und Behebung vor Ort ab.

17.3 Scheitert die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, verweigert RMB sie oder verstreicht eine angemessene Nachfrist erfolglos, kann der Geschäftskunde eine angemessene Preisminderung verlangen oder bei einem erheblichen Mangel vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn sie gesetzlich entbehrlich ist oder eine weitere Behebung unzumutbar wäre. Eine Rückabwicklung weiterer mangelfreier Teile setzt voraus, dass deren Beibehaltung dem Kunden nicht zugemutet werden kann.

17.4 Ohne vorherige Abstimmung darf der Kunde Drittarbeiten grundsätzlich nicht auf Kosten von RMB veranlassen. Dies gilt nicht bei erforderlicher sofortiger Gefahrenabwehr, wenn RMB nicht rechtzeitig erreichbar oder handlungsfähig ist, sowie nach berechtigt erfolgloser Nachfrist oder bei einem sonstigen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzvornahme. RMB ist möglichst vorab, andernfalls unverzüglich nachträglich zu informieren. Erstattungsfähig sind nur erforderliche und angemessene Kosten, soweit hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.

17.5 Kosten für Sortierung, Ausbau, Wiedereinbau, zusätzliche Prüfungen, Rückrufe oder Massnahmen beim Endkunden werden nicht allein durch eine einseitige Belastungsanzeige anerkannt. Der Kunde legt Ursache, Erforderlichkeit und Höhe dar und ermöglicht RMB eine Prüfung und, soweit zumutbar, eigene Abhilfe. Ob und in welchem Umfang solche Kosten zu tragen sind, richtet sich nach Vertrag, anwendbarem Recht und Ziffer 18. Eigene Kosten der Mängelbehebung nach Ziffer 17.2 bleiben davon unberührt.

17.6 Kein Mangel von RMB liegt vor, soweit die Abweichung durch normalen Verschleiss, nachträgliche unsachgemässe Lagerung oder Verwendung, vom Kunden verursachte Schäden oder ungeeignete Kundenvorgaben beziehungsweise Beistellungen verursacht wurde und RMB keine einschlägige eigene Pflicht verletzt hat. Fremde Eingriffe lassen Ansprüche nur insoweit entfallen, als sie den Mangel oder dessen fehlende Feststellbarkeit verursacht haben. Ein pauschaler Verlust sämtlicher Ansprüche wegen jeder Fremdarbeit wird nicht vereinbart.

17.7 Für nachgebesserte oder ersetzte Teile richten sich Neubeginn, Unterbrechung und Stillstand der Verjährung nach den gesetzlichen Regeln; für unbetroffene Teile beginnt nicht allein wegen einer Teilreparatur eine neue Frist. Eine reine Prüfung oder eine ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährte Kulanzleistung ist für sich keine Anerkennung sämtlicher geltend gemachter Ansprüche.

17.8 Die vorstehenden Fristverkürzungen und Einschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen, absichtlicher Täuschung und soweit zwingende Regeln entgegenstehen. Insbesondere bleiben bei den gesetzlich erfassten unbeweglichen Werken, integrierten beweglichen Werken und entsprechenden Planungsleistungen die zwingenden Mängelrügefristen, Verjährungsfristen und Nachbesserungsrechte unberührt. Gegenüber Geschäftskunden werden auch die gesetzlichen fünfjährigen Fristen für Mängel bestimmungsgemäss integrierter Sachen oder Werke, welche die Mangelhaftigkeit eines unbeweglichen Werks verursachen, nicht verkürzt. Ziffer 18.1 gilt für alle Haftungsbeschränkungen dieser AGB.

18 Schadenersatz und Haftungsbegrenzung

18.1 RMB haftet ohne die nachstehenden vertraglichen Beschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produktehaftpflichtgesetz und andere zwingende gesetzliche Haftungen. Diese Ausnahmen gelten für sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsobergrenzen dieser AGB, auch soweit sie an anderer Stelle stehen, und ebenso für entsprechendes Verhalten von Organen und eingesetzten Hilfspersonen.

18.2 Gegenüber Geschäftskunden ist die Haftung von RMB bei leichter Fahrlässigkeit auf den unmittelbaren, bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der gesamte Schadenersatz aus und im Zusammenhang mit einem Einzelauftrag ist in diesem Fall auf dessen vereinbarten Nettoauftragswert begrenzt. Bei Abrechnung nach Aufwand ist die vereinbarte Vergütung für den betroffenen Einzelauftrag, erforderlichenfalls anhand des ordnungsgemäss erforderlichen Gesamtaufwands ermittelt, massgebend. Die Begrenzung gilt nicht bloss je Schadensposition, sondern für alle hierunter fallenden Schäden dieses Einzelauftrags zusammen.

18.3 Bei Rahmenverträgen ist grundsätzlich der betroffene verbindliche Einzelabruf massgebend. Beruht ein Schaden auf mehreren Abrufen, werden deren Nettoauftragswerte zusammengerechnet. Eine zusammenhängend bestellte und lediglich in Teillieferungen ausgeführte Gesamtmenge wird nicht allein durch die Teillieferung in mehrere kleinere Haftungsgrundlagen aufgeteilt. Eine ausdrücklich vereinbarte andere Haftungsregelung geht vor.

18.4 Im Anwendungsbereich von Ziffer 18.2 sind entgangener Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall, mittelbare Schäden und sonstige reine Folgeschäden ausgeschlossen. Vom Kunden gegenüber Dritten eingegangene Vertragsstrafen und freiwillige Mehrverpflichtungen werden ohne ausdrückliche Übernahme durch RMB nicht ersetzt. Ziffer 18.1 und verbindliche Individualvereinbarungen bleiben in jedem Fall vorbehalten.

18.5 Die Beschränkungen nach Ziffern 18.2 bis 18.4 gelten auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden an Beistellungen und anderen Sachen in Obhut von RMB. Sie schränken jedoch die Pflicht zur eigentlichen vertragsgemässen Erfüllung, zur Mängelbehebung nach Ziffer 17.2 sowie zur geschuldeten Preisminderung oder Rückzahlung nicht ein. Ausdrücklich vereinbarte Pönalen werden nach Ziffer 14.6 behandelt und nicht allein durch diese AGB nachträglich herabgesetzt.

18.6 Der Kunde weist RMB vor Auftragsabschluss auf aussergewöhnliche Schadensrisiken hin, insbesondere auf hohe beigestellte Werte, unersetzliche Teile, drohende Anlagenstillstände oder besonders kostenintensive Rückruf- und Austauschfolgen. Die Parteien können hierfür eine abweichende Haftungsregelung und entsprechende Preise oder Versicherungen vereinbaren. Eine unterlassene Mitteilung beseitigt zwingende Ansprüche nicht; ihre rechtlichen Folgen richten sich nach Kausalität, Mitverantwortung und anwendbarem Recht.

18.7 Beide Parteien treffen zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung und zur Sicherung von Beweismitteln. Ein Mitverschulden wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt. Die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird durch diese AGB nicht pauschal zulasten des Kunden verändert. Das Bestehen, Fehlen oder Ausbleiben einer Versicherungsleistung entscheidet nicht allein über die Haftung von RMB.

19 Rechte an Unterlagen Know how und Betriebsmitteln

19.1 Vom Kunden eingebrachte Zeichnungen, Modelle, Erfindungen und vertrauliche Informationen bleiben diesem beziehungsweise den jeweiligen Berechtigten zugeordnet. Der Kunde räumt RMB und den zulässigerweise eingesetzten Partnern die für die Auftragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Er stellt sicher, dass er zu dieser Verwendung seiner Vorgaben berechtigt ist.

19.2 Vorbestehendes Know-how von RMB sowie von RMB erarbeitete Fertigungsverfahren, CNC-Programme, interne Kalkulationen, Arbeitspläne, Vorrichtungskonzepte und allgemeine Entwicklungsmethoden verbleiben bei RMB. Soweit nicht abweichend vereinbart, verbleiben auch die Rechte an eigenständig von RMB geschaffenen Konstruktionen und CAD-Daten bei RMB. Rechte des Kunden und Dritter an eingebrachten Grundlagen werden dadurch nicht auf RMB übertragen.

19.3 Die Vergütung von Entwicklungs-, Programmier- oder Einrichtungsaufwand überträgt für sich allein weder sämtliche Schutzrechte noch einen Anspruch auf Herausgabe interner Fertigungsdaten oder Betriebsmittel. Ist die Lieferung bestimmter CAD-Daten, Zeichnungen, Programme oder Vorrichtungen ausdrücklich vereinbart, ist RMB hierzu verpflichtet; die Nutzungsrechte und gegebenenfalls Eigentumsrechte richten sich nach dieser Vereinbarung.

19.4 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den vertragsgemäss überlassenen Arbeitsergebnissen ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht im für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Umfang. Die bestimmungsgemässe Verwendung, Integration und Weiterveräusserung gelieferter Teile und Baugruppen bleibt zulässig. Eine eigenständige Vervielfältigung von geschützten Entwicklungsunterlagen oder Weitergabe interner Fertigungsdaten zur Fertigung durch Dritte ist nur umfasst, soweit dies vereinbart oder für den ausdrücklich vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist.

19.5 Von RMB hergestellte und eingesetzte Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben Eigentum von RMB, sofern nicht ausdrücklich deren Verkauf oder Eigentumsübertragung vereinbart wurde. Ein Kostenbeitrag allein ist kein solcher Verkauf. Beigestellte oder ausdrücklich verkaufte kundeneigene Werkzeuge werden davon nicht erfasst. Lagerung, Wartung und spätere Verfügbarkeit auftragsbezogener Vorrichtungen sind gesondert zu vereinbaren.

19.6 Werden Schutzrechtsansprüche Dritter geltend gemacht, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen die Abwehr ab. Die Kosten- und Haftungsfolgen richten sich nach den jeweiligen Ursachen, Pflichten und dem anwendbaren Recht; eine verschuldensunabhängige, unbegrenzte Freistellung des Kunden wird nicht vereinbart.

20 Vertraulichkeit Daten und Aufbewahrung

20.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche technische und geschäftliche Informationen, deren Vertraulichkeit bezeichnet oder aus den Umständen erkennbar ist, vertraulich. Sie verwenden diese nur für die vereinbarten Zwecke und machen sie nur Personen zugänglich, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Dies gilt insbesondere für Kundenzeichnungen, Preise, Fertigungsinformationen und Entwicklungsstände.

20.2 Ausgenommen sind Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich sind oder werden, nachweisbar bereits rechtmässig bekannt waren, rechtmässig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig; die betroffene Partei wird vorher informiert, soweit dies rechtlich zulässig ist.

20.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Zusammenarbeit und fünf Jahre danach. Für Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse dauert sie darüber hinaus an, solange die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes bestehen. Weitergehende oder abweichende individuell vereinbarte Geheimhaltungspflichten gehen vor.

20.4 Namen, Logos und projektbezogene Angaben des Kunden dürfen nur mit dessen Zustimmung als Referenz veröffentlicht werden. Aus der Auftragserteilung folgt keine automatische Referenzfreigabe.

20.5 Personenbezogene Daten werden nach dem anwendbaren Datenschutzrecht und der jeweils einschlägigen Datenschutzerklärung verarbeitet. Diese AGB ersetzen keine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung. Die Übermittlung von Konstruktionsdaten begründet keine uneingeschränkte Erlaubnis zu deren Veröffentlichung oder anderweitiger Nutzung.

20.6 Besondere Archivierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Herausgabepflichten für Qualitätsunterlagen, Rohdaten, Muster und Programme werden vor Auftragsabschluss festgelegt. Gesetzliche und vereinbarte Aufbewahrungsfristen bleiben verbindlich. Nach Wegfall dieser Pflichten darf RMB Unterlagen nach ihrem ordentlichen Lösch- und Archivierungskonzept löschen; ein Anspruch auf unbegrenzte Aufbewahrung besteht nicht. Aufbewahrung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und zur Wahrung berechtigter Rechtsansprüche bleibt zulässig.

21 Montage und Eigentumssicherung

21.1 Bei Montage beim Kunden stellt dieser die vereinbarten Zugänge, sicheren Arbeitsbedingungen, Schnittstellen und benötigten betrieblichen Voraussetzungen rechtzeitig bereit. Der Kunde informiert über betriebliche Gefahren und besondere Sicherheitsvorschriften. RMB bleibt für Arbeitssicherheit und fachgerechte Durchführung in ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuständig.

21.2 Nicht von RMB verursachte Wartezeiten, zusätzliche Einsätze oder fehlende kundenseitige Voraussetzungen werden nach Information des Kunden zu den vereinbarten Ansätzen beziehungsweise nach Gesetz behandelt. Eine Funktionsprüfung der gesamten Anlage oder deren Inbetriebnahme gehört nur bei entsprechender Vereinbarung zum Montageumfang.

21.3 RMB behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an ihren Liefergegenständen vor, soweit ein solcher Vorbehalt rechtlich zulässig ist und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. RMB ist berechtigt, die notwendige Eintragung im zuständigen Register zu veranlassen; der Kunde wirkt im erforderlichen Umfang mit. In der Schweiz wird die dingliche Wirkung erst durch die gesetzlich erforderliche Registereintragung begründet. Diese AGB bewirken keinen automatischen Eigentumsvorbehalt ohne die erforderlichen Voraussetzungen und keinen Eigentumsübergang an Kundenbeistellungen.

21.4 Eine Rücknahme oder Verwertung von Sachen erfolgt nur auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage. Eine eigenmächtige Wegnahme beim Kunden oder die Verwertung kundeneigener Teile ohne entsprechende Berechtigung wird durch diese AGB nicht gestattet.

22 Exportkontrolle und gesetzliche Zulässigkeit

22.1 Beide Parteien halten die auf ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Kriegsmaterial- und sonstigen zwingenden Vorschriften ein. Der Kunde stellt rechtzeitig erforderliche Angaben über Bestimmungsort, Endempfänger und Endverwendung sowie entsprechende Nachweise bereit und informiert über relevante Änderungen.

22.2 Die Ausführung und Lieferung setzt voraus, dass erforderliche Bewilligungen vorliegen und keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen. Jede Partei bleibt für die ihr gesetzlich zugeordneten Prüf- und Bewilligungspflichten verantwortlich. Eine Erklärung des Kunden ersetzt keine gesetzlich erforderliche Prüfung oder Bewilligung von RMB.

22.3 Bei konkreten Anhaltspunkten für ein rechtliches Leistungshindernis darf RMB die betroffenen Leistungen zur notwendigen Klärung im angemessenen Umfang aussetzen und informiert den Kunden, soweit rechtlich zulässig. Bei einem endgültigen Verbot gelten die gesetzlichen Regeln zur Unmöglichkeit und Rückabwicklung. Kosten und Schäden werden nach Ursache, Verantwortlichkeit und vereinbarten Risiken zugeordnet; rechtswidrige Leistungen werden nicht allein wegen eines bestehenden Vertrags ausgeführt.

23 Vorrangige Regelungen für Privatkunden

23.1 Bei Privatkunden gehen die nachfolgenden Regelungen entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB vor. Individuelle Vereinbarungen und zwingende Verbraucherrechte bleiben vorbehalten.

23.2 Angebote an Privatkunden weisen die gesetzlich erforderlichen Gesamtpreise einschliesslich Mehrwertsteuer und zwingender Zuschläge aus. Zusätzlich anfallende Versand- oder andere zulässige Kosten werden vor Vertragsabschluss transparent mitgeteilt. Bei Abrechnung nach Aufwand sind Berechnungsgrundlage und gegebenenfalls Kostenschätzung vor Beauftragung zu vereinbaren. Nicht bestellte Zusatzleistungen werden nicht einseitig belastet.

23.3 Bei von RMB organisiertem Versand an Privatkunden geht die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung erst mit tatsächlicher Übergabe an den Privatkunden oder eine von ihm bezeichnete Empfangsperson über. Gesetzliche Folgen eines Annahmeverzugs bleiben vorbehalten.

23.4 Für Prüfpflichten, Mängelanzeige und Genehmigung gelten bei Privatkunden die gesetzlichen Regeln anstelle der besonderen Ausschlussfristen und Genehmigungsregeln in Ziffern 16.2 bis 16.5. Privatkunden sollen erkennbare Schäden und Mängel dennoch möglichst rasch melden, damit eine sachgerechte Abklärung möglich ist. Gesetzliche Prüf- und Rügeobliegenheiten werden dadurch nicht aufgehoben.

23.5 Für Mängelrechte und deren Verjährung gelten bei Privatkunden die gesetzlichen Bestimmungen ohne die Verkürzungen und Beschränkungen in Ziffern 17.1 bis 17.7. Insbesondere wird die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist bei neuen beweglichen Sachen und entsprechenden Werkleistungen nicht verkürzt. Längere gesetzliche Fristen und zwingende Vorschriften bleiben vorbehalten. Eine einvernehmliche Reparatur oder Ersatzlieferung ist möglich.

23.6 Gegenüber Privatkunden gelten die Schadenersatzobergrenzen und Ausschlüsse nach Ziffern 18.2 bis 18.5 nicht. Die Haftung richtet sich nach dem anwendbaren Gesetz. Die gesetzlichen Verrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Beendigungsrechte bleiben unverkürzt erhalten.

23.7 Zwingende Widerrufsrechte, Informationspflichten und Schutzbestimmungen am anwendbaren Verbrauchergerichtsstand bleiben bestehen. Wo für einen konkreten Vertrag solche Pflichten bestehen, werden die erforderlichen Informationen gesondert vor Vertragsabschluss erteilt. Aus diesen AGB ergibt sich kein zusätzliches allgemeines Rückgaberecht für mangelfreie, individuell gefertigte Ware.

23.8 Bei Privatkunden mit Auslandsbezug gelten zwingende Vorschriften zum anwendbaren Recht und zur gerichtlichen Zuständigkeit. Die Rechtswahl in Ziffer 24 gilt nur, soweit sie zulässig ist, und entzieht dem Privatkunden keinen zwingenden Schutz. Ein ausschliesslicher Gerichtsstand am Sitz von RMB wird gegenüber Privatkunden nicht vereinbart.

 

RMB Rheintal Maschinenbau AG

24 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

24.1 Auf Vertragsverhältnisse mit RMB ist schweizerisches materielles Recht anwendbar. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. Zwingendes Recht, insbesondere nach Ziffer 23.8, bleibt vorbehalten.

24.2 Für Streitigkeiten mit Geschäftskunden sind, soweit zulässig, ausschliesslich die für den Sitz von RMB in Sevelen sachlich und örtlich zuständigen Gerichte zuständig. Zwingende Zuständigkeiten und vorrangige individuell vereinbarte Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln bleiben unberührt.

24.3 Ist eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Regeln. Soweit der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt, tritt an die Stelle der betroffenen Bestimmung das anwendbare Gesetz. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch auf das gerade noch zulässige Mass reduziert oder durch eine einseitig von RMB bestimmte Regel ersetzt.

24.4 Die deutschsprachige Fassung ist im Verhältnis zu Geschäftskunden massgebend, soweit keine andere Vertragssprache vereinbart ist. Bei Übersetzungen für Privatkunden bleiben die Anforderungen an eine verständliche Information und zwingende Schutzvorschriften gewahrt.

24.5 Mitteilungen, Freigaben und Mängelanzeigen sind an die für den Auftrag bezeichnete Kontaktperson oder an info@rmb-ag.com zu richten. Eine Mitteilung an eine andere nachweislich für den Auftrag zuständige Stelle von RMB bleibt wirksam. Arbeitstage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von RMB.

Stand: 21. Oktober 2026

Wir fertigen, was andere nicht können. RMB.